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Die deutsche Kassenabrechnung widerspricht dem Grundgesetz!

Das Verfassungsrechtsgutachten von Prof. Schachtschneider umfaßt 200 Seiten. Die folgende Kurzfassung von Dr. Machens wurde in einigen ärztlichen Fachzeitschriften veröffentlicht. Der Text richtet sich an Profis aus dem Gesundheitswesen. Hier geben wir Ihn auch deshalb wieder, damit klarer wird, warum ein bodenständiger Mensch wie Dr. Machens Deutschland verlassen hat.

Teil 1: Kassenärztliche Vereinigung und Menschenrechte
Wesentlicher Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sind die Grundrechte - zur Zeit der Französischen Revolution sprach man von den Menschenrechten. Diese Grundrechte können keinem Menschen aberkannt werden. Nur in ganz, ganz seltenen, begründeten Sonderfällen finden sie Beschränkungen. Das heißt, jede staatliche Aktivität dient zu allererst dem Schutz der Freiheitsrechte des einzelnen Bürgers. In der Theorie eine feine Sache, die unseren Staat sehr sympathisch macht - gerade wenn wir zum Vergleich nur wenig weiter in etwa nach Südosten blicken... Für diese Freiheit zahlt man doch gerne Steuern!
Zur Erinnerung: am 4. Juli 1776 wurde in den USA erstmals "life, liberty and pursuit of happiness" gefordert und daraus ein politisches Widerstandsrecht abgeleitet. Ähnliches steht im Artikel 20 des Grundgesetzes: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Grundrechte sind zuerst mal Rechte für einzelne Menschen. Der Staat als solcher hat keine Grundrechte, er hat in der juristischen Theorie überwiegend Pflichten dem Bürger gegenüber. Die Bundesregierung darf beispielsweise nicht folgendermaßen argumentieren: die Steuereinnahmen sind unser durch das Grundrecht auf Eigentum geschützter Besitz, mit dem verschwindet nun das gesamte Kabinett in die Karibik oder auf die Kanalinseln. Das Finanzministerium kann auch nicht die im Grundgesetz geschützte Freiheit der Wohnortwahl für sich einklagen. Die staatliche Verwaltung als Gesamtheit hat ebenfalls die Grundrechte nicht, natürlich aber der einzelne Bürger, wenn er für sie arbeitet.
Was ist nun mit Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)? Die gängige Rechtsprechung sagt bisher noch: Körperschaften des öffentlichen Rechts haben keine Grundrechte. Dazu im Widerspruch steht die schon immer allgemein anerkannte Tatsache, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk, die staatlichen Universitäten und die großen Kirchen die Grundrechte genießen. Für uns Ärzte ist diese Frage sehr wichtig: wenn nämlich die KVen keine Grundrechte haben, können sie z.B. jederzeit von der Regierung aufgelöst und ihr Eigentum eingezogen werden. So etwas ist bekanntlich dem früher mächtigen Bundesgesundheitsamt passiert - eine der wenigen Behörden, die aufgelöst wurde. Wenn die KVen staatliche Verwaltung darstellen würden, wären sie so etwas wie Behörden und damit natürlich völlig weisungsgebunden.
Aber: nicht jede Körperschaft des öffentlichen Rechts hat überwiegend öffentliche Aufgaben - z.B. die Kirchen. Der demokratische Rechtsstaat unterstützt die freie Religionsausübung, aber es handelt sich nicht um eine staatliche Aufgabe. Wenn nun eine solche Körperschaft öffentliche Aufgaben übernimmt - wird sie dann selbst zur Staatsverwaltung? Wird die katholische Kirche zur staatlichen Behörde, nur weil eins ihrer Klöster eine Klinik betreibt??
Warum sollte dann die KV wegen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Staatsverwaltung, zur Behörde mutieren??? Diese Argumentation sieht der Arzt, der vielleicht öfters als andere Berufsgruppen seinen gesunden Menschenverstand zum Einschätzen komplexer Sachverhalte benutzen muß, möglicherweise als Haarspalterei an. Aber wenn die KVen keine unmittelbare Staatsverwaltung und somit keine staatlichen Behörden sind, dann sind sie etwas Privates! Und zwar ein privater Zusammenschluß der von ihnen vertretenen privaten Bürger, der Ärzte, die ihrem privaten Lebensunterhalt nachgehen, auch wenn sie dabei gelegentlich eine öffentliche Aufgabe erfüllen und den Staat unterstützen, und auch wenn die rechtliche Form dieses Zusammenschlusses staatlich vorgegeben ist. Dieser Zusammenschluß der Privatbürger Ärzte hat Grundrechte genauso wie die einzelnen Mitglieder, die die KV erst konstituieren. Damit kann die KV nicht ohne weiteres aufgelöst werden, ihr Eigentum ist Eigentum der Kassen- und Vertragsärzte, die es aus ihrem Honorar finanziert haben.
Und damit hat die KV den Schutz des Artikels 9, Absatz 3 des Grundgesetzes, der da lautet: "Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig." Dieser Artikel der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland formuliert also ein Streikrecht für alle Berufe! Viele Bürger unseres Landes, besonders Kassenmitarbeiter, lesen an dieser Stelle gerne einen Text, der einfach nicht da steht: "Alle außer den Ärzten dürfen streiken!" Vielmehr steht im Grundgesetz: Kassenärzte, Piloten und Fluglotsen haben die gleichen Rechte!

Teil 2: Kassenärzte und Streikrecht
Im ersten Teil dieser Serie haben wir den Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes erwähnt. Er lautet: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.“ Dieser Artikel in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland sichert unter anderem die Existenzberechtigung der Gewerkschaften. Die deutsche Arbeiterbewegung und die Sozialdemokratie sehen darin – wie ich meine, völlig zu Recht - den Erfolg eines über 100 Jahre währenden Kampfes um faire Behandlung der abhängig arbeitenden Bevölkerung. Können nun wir Ärzte von einer sozialdemokratischen Bundesregierung Sympathie für ärztliche, gewerkschaftsähnliche Kampfmaßnahmen für faire Arbeitsbedingungen erwarten?
Dem steht interessanterweise der §95b aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V) entgegen. Auszugsweise und gekürzt steht dort als mutmaßlicher Wille des Volkes formuliert:
„(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2) Verzichten Vertragsärzte ... (aufeinander abgestimmt)... auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grunde zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach §72a Abs. 1 (Sicherstellung nicht mehr gewährleistet), kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.“
Wußten Sie das? Haben Sie jetzt noch Lust auf Ärztestreik oder auf gemeinsames Zurückgeben der Kassenzulassung? Glauben Sie, daß Ihre Patienten das wirklich so wollen, wie es im Gesetz steht? Juristisch ausgefuchsterweise wird mit dem Mittel des Sozialgesetzbuches ja nicht nur versucht, praktisch jede Aktion von Ärzten unmöglich zu machen, die gemeinsam Mitglied eines kämpferischen Verbundes wie Medi-B sind, sondern darüber hinaus alle weitergehenden gemeinschaftlichen Aktionen, selbst wenn die beteiligten Ärzte gar nicht in einem Verband organisiert sind!
Dazu ist viel zu sagen. Mir persönlich leuchtet am meisten die Äußerung von Prof. Schachtschneider ein, im oben zitierten Paragraphen finde sich „der Sache nach eine wirtschaftliche Kampfmaßnahme des Staates, welche nicht schon durch das Interesse an der Sicherstellung der Gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt ist“. Schließlich kann die Krankenversorgung auf vielerlei Art anders gesichert werden – am besten nach meinen Erfahrungen aus der Praxis durch ein System der Kostenerstattung auf privater Basis. Die von interessierten Kreisen geäußerte Befürchtung, die Ärzte würden dann maximale Honorare verlangen, stammt aus Zeiten der völligen Intransparenz des Gesundheitsmarktes. Welcher denkende Arzt will denn seine Patienten finanziell ausbluten lassen? Hoch gegriffene Honorarforderungen bei der Privatrechnung entstehen doch dann, wenn die Versorgung der Kassenpatienten so billig zu leisten ist, daß sie durch höhere Privateinnahmen subventioniert werden muß.
Juristisch gesehen ist ein Streik die planmäßige Nichterfüllung eines Vertrages über Erbringung einer Arbeitsleistung. Und das Recht dazu haben die Bürger demokratischer Rechtsstaaten – in Deutschland laut Artikel 9, Absatz 3 GG. Juristen bürden uns Ärzten in diesem Zusammenhang den netten Ausdruck „ärztliche Liebespflicht“ auf. Wenn aber die Patienten keinen medizinischen Schaden dadurch erleiden können, daß Ärzte gemeinsam für akzeptable Arbeitsbedingungen aufstehen – dann ist das faktische Verbot solcher Maßnahmen unverhältnismäßig und grundrechtswidrig. Dies gilt erst recht, wenn Ärzte als Sachwalter der Patienten für Therapiefreiheit und gegen Verschlechterungen der Medikamentenversorgung kämpfen.

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